SPD Eppingen

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Satzung SPD Eppingen

Hier findet Ihr die Satzung unseres Ortsvereins vom 22.10.2025!

Sozialdemokratische Partei Deutschlands | Landtagswahl Sachsen 2024 | bpb.de

Satzung des SPD Ortsvereins Eppingen vom 22.10.2025

§ 1 Organisationsgrundlage

(1) Der Ortsverein gibt sich nach Maßgabe des § 9 Organisationsstatut der SPD eine Satzung.

(2) Das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, das Statut des Landesverbandes Baden-Württemberg der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, sowie das Kreisstatut des SPD-Kreisverbandes Heilbronn haben Vorrang vor dieser Satzung.

(3) Alle Wahlen nach diesem Statut erfolgen nach der Wahlordnung der SPD. Die Vorschriften dieses Statuts sind nur ergänzende Bestimmungen zu der Wahlordnung der SPD.

 

§ 2 Name und Tätigkeitsbereich

(1) Der Ortsverein (OV) umfasst den Bereich der Stadt Eppingen. Er führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Eppingen“.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet, nach § 2 und § 3 des Organisationsstatuts, der Vorstand des Ortsvereins Eppingen.

(2) Über die Aufnahme muss der Ortsvorstand innerhalb eines Monats entscheiden, lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag nicht ab, gilt dies als Annahme des Antrags. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Kreisvorstands Heilbronn gegeben. Die Entscheidung des Landesvorstands ist endgültig.

(3) Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben ist sie endgültig.

(4) Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Kreisvorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Landesvorstands innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.

(5) Jedes in Eppingen wohnende Parteimitglied gehört dem Ortsverein Eppingen an. Über Ausnahmengenehmigungen entscheiden die betroffenen Kreisvorstände, nach Stellungnahme der betroffenen Ortsvereinsvorstände. Mitglieder, die in benachbarten Gemeinden wohnen, können im Einvernehmen mit den zuständigen Kreisvorständen der betreffenden Gemeinde und des Ortsvereins Eppingen in den Ortsverein Eppingen aufgenommen werden. Ausnahmegenehmigungen sind widerruflich. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

(7) Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen.

(8) Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei.

 

§ 4 Organe und Gliederung des Ortsvereins

Die Organe des Ortsvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 5 Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise

(1) Für den Bereich des OV können Arbeitsgemeinschaften (AG) gemäß den Richtlinien des Parteivorstands gebildet werden. Für sie gilt dieses Statut sinngemäß. Sie sind, sofern der Vorstand im Einzelnen nichts anderes beschließt, für alle Mitglieder des Ortsvereins offen.

(2) Durch den Vorstand oder durch die Mitgliederversammlung (MV) können Arbeitskreise (AK) für den Bereich des OV gebildet werden. Sie sind mit fest umrissenen Aufgaben auszustatten. Sachlich oder zeitlich begrenzte AK sind aufgelöst, wenn das einsetzende Gremium die sachliche Erledigung der gestellten Aufgabe oder den Zeitablauf feststellt.

(3) Für bestimmte Sachgebiete können durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung ständige AK eingerichtet werden. Eine Auflösung ist durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung möglich.

(4) AG und AK wählen eine/einen Vorsitzende:n bzw. eine/einen Sprecher:in.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins. Nur die MV ist zuständig für:

1. Beschluss und Änderung der Ortsvereinssatzung

2. Entscheidung bei Streitigkeiten zwischen den übrigen Organen des OV

3. Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen anderer Organe des OV

4. Wahl oder Abwahl der Mitglieder des Vorstandes des OV

5. Wahl oder Abwahl der Delegierten zu Kreis- und Wahlkonferenzen

6. Aufstellung von Bewerbern für öffentliche Wahlen, soweit hierfür die Zuständigkeit des OV gegeben ist.

7. Wahl von mindestens zwei Revisoren des OV.

8. Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits- und der Rechenschaftsberichte einschließlich des Kassenberichts des Vorstandes und dessen Entlastung.

(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens zweimal jährlich, zwingend jedoch einmal als (Jahres-)Hauptversammlung innerhalb des ersten Quartals (ordentliche Mitgliederversammlung), stattfinden. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen:

1. Auf Beschluss des Vorstandes

2. Als außerordentliche Mitgliederversammlung, auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des OV. In diesen Fällen ist dem Antrag die verlangte Tagesordnung beizufügen und unverzüglich einzuladen.

(3) Die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich bzw. elektronisch spätestens acht Tage vor dem Termin, unter Angabe der Tagesordnung, bei allen Mitgliedern eintreffen. Wenn möglich soll dies auch bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen eingehalten werden.

(4) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Auf Antrag kann mit einfacher Mehrheit die Nichtöffentlichkeit beschlossen werden. Sie wird von einem Vorsitzenden oder Mitglied des Vorstands geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich als Präsenzversammlung. Darüber hinaus kann der Vorstand, auf Anfrage, den Mitgliedern die Möglichkeit zur virtuellen Teilnahme an der Mitgliederversammlung (Onlineversammlung) anbieten. Die Onlineversammlung erfolgt über gängige öffentliche Chatrooms, die den Mitgliedern namentlich in der Einladung bekannt gegeben werden. Eventuelle Zugangsbeschränkungen werden den Mitgliedern rechtzeitig im Vorfeld bekannt gegeben.

Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, eventuelle Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

(6) Anträge kann jedes Mitglied des OV stellen. Sie können schriftlich vor der MV eingereicht und ordentlich auf die Tagesordnung aufgenommen oder, mit einfacher Mehrheit, als Initiativantrag in der MV aufgenommen werden.

(7) Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(8) Die Hauptversammlung ist mit mindestens Abs. 1 Ziff. 8 als Tagesordnung einzuberufen. Sie ist aber auch einzuberufen, wenn eine Angelegenheit nach Abs. 1 Ziff. 1.-8. Zu behandeln ist.

(9) Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag aus der MV, die Entlastung der Kassiererin/des Kassierers nach Entgegennahme des Kassenberichts und Anhörung der Revisorinnen/Revisoren.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegen die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins sowie die Zusammenarbeit mit den Gliederungen der Partei.

(2) Der Ortsvereinsvorstand besteht aus:

            der/dem Vorsitzenden

            dem/der stellverstretenden Vorsitz

            oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (,die paritätisch besetzt sind)

            dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandmitglied (Kassierer:in)

            dem/der Schriftführer:in

            den weiteren Mitglieder:innen

(3) Die weiteren Mitglieder:innen umfassen Beisitzer:innen, Pressebeauftragte:r und Mitgliederbeauftragte:r und Vertreter:innen aus Bundes-, Landes- und Gemeindeebene. Davon sind nur die Beisitzer:innen bei Vorstandssitzungen stimmberechtigt. Alle weiteren Mitglieder nehmen mit beratender Stimme teil. Alle übrigen Parteimitglieder, die an Vorstandssitzungen teilnehmen haben ein Rederecht.

(4) Die Beisitzer:innen sollten aus den Ortsteilen gewählt werden und den Geschäftsführenden Vorstand zahlenmäßig nicht übertreffen.

(5) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

            der/dem Vorsitzenden

            dem/der stellverstretenden Vorsitz

            oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (,die paritätisch besetzt sind)

            dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandmitglied (Kassierer:in)

            dem/der Schriftführer:in

mit beratender Stimme dem/der Pressebeauftragte:r und dem/der Mitgliederbeauftragte:r

(6) Der geschäftsführende Vorstand regelt die Aufgabenverteilung, verantwortlichen Zuständigkeiten, Regelmäßigkeit der Treffen und interne Vertretungen in einer Geschäftsordnung, die er binnen 8 Wochen nach seiner Wahl zu beschließen hat. Wird in dieser Zeit keine GO beschlossen, ist die/der Vorsitzende befugt, die Aufgaben und Vertretungen durch generelle, zeitlich bis zum Beschluss einer Geschäftsordnung geltende Weisung zu regeln.

(7) Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner/ihrer Stellvertreter:innen, vertreten den OV nach außen und gegenüber Parteigliederungen und -organen.

(8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist mit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 8 Protokollführung

(1) Von Mitglieder- und Hauptversammlung und von Sitzungen des Vorstandes werden Beschlussprotokolle geführt. Die Protokolle aus der Hauptversammlung werden von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

(2) Auf Verlangen sind Protokolle dem Vorstand des OV vorzulegen. Die Mitglieder haben das Recht zur Protokolleinsicht.

§ 9 Wahlen

(1) Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt:

            die/der Vorsitzende,

            die stellvertretenden Vorsitzenden,

            der/die Kassierer(in),

            der/die Schriftführer(in),

            die weiteren Mitglieder.

(2) Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.

(3) Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.

(4) Scheiden Mitglieder des Vorstandes oder die Revisor:innen vorzeitig aus ihren Ämtern und beträgt die restliche Amtszeit mehr als drei Monate, sind Ersatzwahlen vorzunehmen. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder endet mit der Amtszeit der übrigen bzw. ausgeschiedenen Mitgliedern.

 

§ 10 Revisor:innen

(1) Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden in einer Jahreshauptversammlung mindestens zwei Revisor:innen, auf zwei Jahre, gewählt.

(2) Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter:innen der Partei sein.

(3) Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.

(4) Die Revisor:innen können offen, per Akklamation gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

 

§ 11 Aufstellung von Kandidat:innen

(1) Für die Wahl der Gemeinderats- und Kreistagskandidat:innen legt der Vorstand eine Vorschlagsliste vor.

(2) Die Plätze den für Gemeinderatsliste und für die Kreistagsliste werden in Einzelwahl oder in verbundener Einzelwahl gewählt.

(3) Für jeden Wahlgang können aus der Hauptversammlung zusätzliche Vorschläge gemacht werden. Sie gelten nur für den jeweiligen Wahlgang.

(4) Scheiden Kandidat:innen aus der Vorschlagsliste nach der Entscheidung der Hauptversammlung aus, rücken innerhalb der Vorschlagsliste die nachfolgenden Kandidat:innen auf.

 

§ 12 Überschreiben der Satzung

Dieses Statut kann nur durch eine Mitgliederversammlung des OV mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Die Änderung muss auf der Tagesordnung der Einladung stehen. Die beantragten Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich mitzuteilen.

 

§ 13 Inkrafttreten

(1) Dieses Statut tritt am 22.10.2025 in Kraft.

(2) Änderungen treten nach der Beschlussfassung über sie in Kraft.

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